AGB


§ 1 Geltungsbereich, Allgemeines zum Vertragsschluss

a) Für die Geschäftsbeziehung zwischen der G.M.B. Trade & Service Company Ltd. (nachfolgend: Verkäufer) und dem Käufer gelten ausschließlich die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen in ihrer zum Zeitpunkt der Bestellung gültigen Fassung. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten also auch für alle zukünftigen Verträge, Angebote, Lieferungen und Leistungen zwischen den Parteien.

b) Abweichende Bedingungen des Käufers, auch wenn sie vom Käufer als seine Geschäftsbedingungen mitgeteilt worden sind, erkennt der Verkäufer nicht an, es sei denn, der Verkäufer hätte ihrer Geltung ausdrücklich und schriftlich zugestimmt. Unser Stillschweigen gegenüber abweichenden Bedingungen gilt nicht als Anerkennung oder Zustimmung.

c) Nebenabreden zu diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen, selbst wenn sie mit unseren Kundenbetreuern abgesprochen sein sollten, zur Wirksamkeit der Schriftform. Von diesem Schriftformerfordernis kann nur durch schriftliche Vereinbarung abgewichen werden.

d) Unsere Angebote und Listenpreise sind freibleibend und werden erst durch eine Auftragsbestätigung über unser B2B Online-Vertriebssystem verbindlich.

§ 2 Kreditwürdigkeit

a) Bei Annahme von Aufträgen wird die Kreditwürdigkeit des Käufers vorausgesetzt.

b) Ist diese Voraussetzung bei Abschluss des Vertrages nicht gegeben oder entfällt sie danach, kann der Verkäufer vom Vertrag zurücktreten oder sofortige Zahlung verlangen, und zwar auch dann, wenn Wechsel gegeben wurden.

c) Mangelnde Kreditwürdigkeit kann u. a. angenommen werden, wenn der Käufer in Zahlungsverzug gerät, z. B. aus früheren Lieferungen, oder dem Verkäufer eine entsprechende Auskunft einer Bank oder Auskunftei vorliegen, ohne dass der Käufer Vorlage der Auskunft verlangen kann.

§ 3 Preise

a) Die Preise verstehen sich ab Werk bzw. Lager, zuzüglich Fracht, Verpackung und bei Streckengeschäften im Deutschland zuzüglich Mehrwertsteuer in der gesetzlich gültigen Höhe. Etwaige zusätzliche Leistungen des Verkäufers für Aufstellung, Montage oder Beratung sind gesondert zu vergüten. Verstößt der Käufer gegen Bestimmungen des Umsatzsteuerrechts, insbesondere hinsichtlich notwendiger Angaben zur Umsatzsteuer ID Nummer, ist der Käufer verpflichtet, jeden für den Verkäufer hieraus entstandenen Schaden und steuerlichen Nachteil zu ersetzen.

b) Bewilligte Rabatte sowie Umsatzvergütungen entfallen automatisch, wenn sich der Käufer mit der Bezahlung der Rechnung in Verzug befindet, auf die der Rabatt oder die Umsatzvergütung gewährt wurde.

c) Bei Irrtümern in der Berechnung in Angeboten oder Auftragsbestätigungen ist der Verkäufer berechtigt, bis zur Erledigung des ihm erteilten Auftrags die genannten Preise zu berichtigen, sofern der Fehler in der Berechnung für einen sorgfältigen Käufer erkennbar war oder erkennbar sein musste.

§ 4 Zahlungsbedingungen, Verzugsfolgen, Rücklieferungen

a) Wir liefern mangels abweichender Vereinbarung nur gegen Vorkasse. Die Rechnung wird nach Annahme der Bestellung ausgestellt. Valutierung ist grundsätzlich ausgeschlossen. Im Einzelfall kann hiervon durch schriftliche Vereinbarung abgewichen werden. Schecks und Wechsel werden nur nach vorheriger schriftlicher Vereinbarung und bei Diskontfähigkeit ohne Gewährung eines Skontos erfüllungshalber angenommen. Wechsel und Diskontspesen werden dem Käufer gesondert berechnet und sind ohne Abzug sofort zu zahlen.

b) Der Rechnungsbetrag wird mit Erhalt der Rechnung fällig und ist binnen zwei Wochen ab Rechnungszugang ohne Abzug zu bezahlen. Skontoabzug bedarf der vorherigen schriftlichen Vereinbarung. Auch dann kann Skonto nur in Anspruch genommen werden, sofern alle übrigen fälligen Rechnungen des Käufers bei dem Verkäufer bezahlt sind. Skontierfähig ist zudem nur der Warenwert ohne Fracht.

c) Mit Bestandskunden kann vereinbart werden, dass anstelle von Vorkasse die Rechnung erst nach Lieferung zu bezahlen ist. Der Verkäufer ist berechtigt, diese Vereinbarung davon abhängig zu machen, dass das von ihm beauftragte Factoringunternehmen die Kreditwürdigkeit des Käufers bestätigt. Jedoch bleibt der Verkäufer auch dann im Falle von Bereitstellung größerer Lieferungen berechtigt, hierfür Vorkasse zu verlangen.

d) Kommt der Käufer in Zahlungsverzug, so ist der Verkäufer berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem von der Europäischen Zentralbank bekannt gegebenen Basiszinssatz p.a. zu fordern. Falls dem Verkäufer ein höherer Verzugsschaden nachweisbar entstanden ist, ist er berechtigt, diesen geltend zu machen.

e) Gerät der Käufer mit einer Zahlung in Verzug, werden seine sämtlichen Zahlungsverpflichtungen aus der Geschäftsverbindung sofort fällig, auch solche, für die Wechsel gegeben worden sind. Dies gilt auch im Falle eines Scheck- oder Wechselprotestes. Der Verkäufer ist bei solchen Zahlungsschwierigkeiten des Käufers berechtigt, gegen Rückgabe zahlungshalber hingenommener Schecks oder Wechsel Barzahlung oder Sicherheitsleistung zu verlangen. Vor vollständiger Zahlung sämtlicher fälliger Rechnungsbeträge einschließlich Verzugszinsen und kosten ist der Verkäufer zu keiner weiteren Lieferung aus irgendeinem laufenden Vertrage verpflichtet.

f) Die Aufrechnung mit bestrittenen oder nicht rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen ist ausgeschlossen. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Käufer unter diesen Umständen ebenfalls nicht zu. Der Käufer verzichtet ferner auf die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes aus früheren oder anderen Geschäften der laufenden Geschäftsverbindung. Der Käufer ist zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts also nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

g) Den Käufer belastende Fehler in den Rechnungen müssen innerhalb von 5 Tagen nach Erhalt der Rechnung durch den Käufer dem Verkäufer gegenüber schriftlich mitgeteilt werden. Schweigen des Käufers gilt als Anerkennung der Rechnung.

h) Materialrücklieferungen werden nur nach vorheriger schriftlicher Vereinbarung und unter Vorlage des Lieferscheins angenommen. Bei vereinbarter Rücknahme von Lagerware wird ein Abzug von 20% und bei nicht lagermäßig gehaltener Ware von 40% vom Kaufpreis vorgenommen, sofern die Ware zum Verkäufer angeliefert wird. Bei Abholung durch den Verkäufer werden die entstandenen Frachtkosten berechnet.

i) Der Verkäufer ist berechtigt, seine Forderungen gegen den Käufer ganz oder teilweise an Dritte abzutreten und/oder Dritte, insbesondere Inkasso- oder Factoringunternehmen mit dem Einzug der Forderungen zu beauftragen. Der Verkäufer ist auch berechtigt, seine Rechte aus dem verlängerten Eigentumsvorbehalt entsprechend zu übertragen.

§ 5 Lieferfristen, Liefertermine, Lieferschwierigkeiten

a) Angaben über die Lieferfrist sind unverbindlich, soweit nicht ausnahmsweise der Liefertermin verbindlich und schriftlich zugesagt wurde. Der Verkäufer gerät mit der Lieferung in Verzug, wenn ein verbindlicher Liefertermin vorsätzlich oder grob fahrlässig um mehr als einen Monat überschritten wird.

b) Im Falle des Verzugs ist der Käufer berechtigt, uns schriftlich eine angemessene Nachfrist zu setzen. Erst nach fruchtlosem Ablauf dieser Nachfrist kann der Käufer den Rücktritt erklären. Schadenersatzansprüche aufgrund leichter Fahrlässigkeit werden ausgeschlossen.

c) Sofern nicht anders vereinbart, erfolgt die Lieferung gegen Vorkasse ab dem Lieferwerk des Verkäufers in Bautzen an die vom Käufer angegebene Lieferadresse.

d) Falls der Verkäufer ohne eigenes Verschulden zur Lieferung der bestellten Ware nicht in der Lage ist, weil etwaige Zulieferer ihre vertraglichen Verpflichtungen nicht erfüllen, ist der Verkäufer dem Käufer gegenüber zum Rücktritt berechtigt. In diesem Fall wird der Käufer unverzüglich darüber informiert, dass die bestellte Ware nicht zur Verfügung steht.

e) Soweit eine Lieferung an den Käufer nicht möglich ist, weil die Ablieferung der Ware aufgrund der örtlichen Gegebenheiten am vereinbarten Lieferort nicht möglich ist oder weil der Käufer nicht unter der von ihm angegebenen Lieferadresse angetroffen wird, obwohl der Lieferzeitpunkt dem Käufer mit angemessener Frist angekündigt wurde, trägt der Käufer die Kosten für die erfolglose Anlieferung.

f) Lieferverzögerungen aufgrund höherer Gewalt gehen nicht zu Lasten des Verkäufers. Als höhere Gewalt gelten insbesondere Maschinen-, Waren-, oder Rohstoffmangel, Kriegsereignisse, Ein- und Ausfuhrverbote, Brände, Störungen oder Sperrung von Beförderungswegen und Arbeitskampfmaßnahmen, auch wenn sie bei Zulieferern oder deren Zulieferbetrieben eintreten.

§ 6 Versand, Gefahrenübergang, Transportversicherung, Teillieferung

a) Der Versand erfolgt unfrei ab Werk des Verkäufers in Bautzen auf Rechnung und Gefahr des Käufers durch Übergabe der Ware an den Spediteur oder Frachtführer. Die Gefahr geht mit Übergabe der Ware an den Transporteur auf den Käufer über. Dies gilt auch bei Lieferung frei haus, soweit diese gesondert vereinbart wurde. Der Verkäufer ist nicht verpflichtet, für eine Transportversicherung zu sorgen. Teillieferungen sind zulässig und werden einzeln berechnet.

b) Versandweg und -mittel sind, wenn nicht anders in der jeweiligen Bestellung vereinbart, der Wahl des Verkäufers überlassen.

c) Ist zwischen den Parteien vereinbart worden, dass der Käufer die bestellte Waren selbst abholt, so muss diese unverzüglich übernommen werden, sobald der Verkäufer die Versandbereitschaft anzeigt. Mit der Mitteilung der Versandbereitschaft, spätestens jedoch drei Tage nach Absendung der Mitteilung an den Käufer, geht die Gefahr des Untergangs oder der Verschlechterung der Ware auf den Käufer über, soweit diese nicht auf ein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten des Verkäufers oder seiner Erfüllungsgehilfen zurückgehen.

§ 7 Eigentumsvorbehalt

a) Die Gegenstände der Lieferungen (Vorbehaltsware) bleiben Eigentum des Lieferers bis zur Erfüllung sämtlicher ihm gegen den Käufer aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche. Es geht auf den Käufer über, wenn er seine gesamten Verbindlichkeiten aus der Geschäftsverbindung, auch einen etwaigen Kontokorrentsaldo sowie Wechsel und Scheckverbindlichkeiten sowie die im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand noch entstehenden Forderungen getilgt hat. Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung oder die Saldoziehung und deren Anerkennung heben den Eigentumsvorbehalt nicht auf. Die Vorbehaltsware ist von den übrigen Waren des Käufers getrennt zu lagern und auf Verlangen des Verkäufers zu kennzeichnen und auf eigene Kosten des Käufers gegen Feuer, sonstige Beschädigungen und Diebstahl zu versichern.

b) Während des Bestehens des Eigentumsvorbehaltes ist dem Käufer eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt und die Weiterveräußerung nur Wiederverkäufern im gewöhnlichen Geschäftsgang gestattet. Veräußert der Käufer Vorbehaltsware weiter, so tritt er bereits jetzt seine künftigen Forderungen aus der Weiterveräußerung gegen seine Kunden mit allen Nebenrechten - einschließlich etwaiger Saldoforderungen - sicherungshalber erstrangig in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware an den Verkäufer ab, ohne dass es weiterer besonderer Erklärungen bedarf. Dabei ist es gleichgültig, ob die Vorbehaltsware vor oder nach Be- und Verarbeitung und ob sie an einen oder mehrere Abnehmer weiterverkauft wird. Wert der Vorbehaltsware ist dabei der Rechnungsbetrag des Verkäufers zuzüglich eines Sicherungsaufschlages von 10%, der jedoch außer Ansatz bleibt, soweit ihm Rechte Dritter entgegenstehen. Der Verkäufer nimmt diese Abtretung an. Wenn die weiterveräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum des Verkäufers steht, so erstreckt sich die Abtretung der Forderung auf den Betrag, der dem Anteilswert des Verkäufers am Miteigentum entspricht.

Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Gegenständen weiter veräußert, ohne dass für die Vorbehaltsware ein Einzelpreis vereinbart wurde, so tritt der Käufer denjenigen Teil der Gesamtpreisforderung an den Verkäufer ab, der dem vom Verkäufer in Rechnung gestellten Preis der Vorbehaltsware entspricht.

c) Soweit der Wert aller Sicherungsrechte, die dem Verkäufer zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 10 % übersteigt, wird der Verkäufer auf Wunsch des Käufers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben; dem Verkäufer steht die Wahl bei der Freigabe zwischen verschiedenen Sicherungsrechten zu.

d) Der Käufer ist gegenüber dem Verkäufer verpflichtet, von seinen Kunden bei Weiterverkauf oder Weiterverarbeitung hierfür eingehende Gelder bis zur Höhe der Gesamtvergütung für die gelieferten Waren für den Verkäufer treuhänderisch zu halten und diese Gelder nur zweckgebunden für diese Lieferungen zu verwenden, die über die dem Verkäufer geschuldeten Kaufpreissumme hinausgehen. Der Käufer hat zu diesem Zweck für diese Lieferung ein gesondertes Konto zu führen.

e) Der Verkäufer ermächtigt den Käufer unter dem Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der an den Verkäufer abgetretenen Forderungen. Der Verkäufer wird von der eigenen Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch machen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen, auch gegenüber Dritten, nachkommt. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, Insbesondere bei Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung, Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, Wechselprotest oder begründeten Anhaltspunkten für eine Überschuldung oder drohende Zahlungsunfähigkeit des Käufers, ist der Verkäufer berechtigt, die Einziehungsermächtigung des Käufers zu widerrufen. Außerdem kann der Verkäufer nach vorheriger Androhung unter Einhaltung einer angemessenen Frist die Sicherungsabtretung offenlegen, die abgetretenen Forderung verwerten sowie die Offenlegung der Sicherungsabtretung durch den Käufer gegenüber dem Kunden verlangen.

f) Mit Zahlungseinstellung, Beantragung oder Eröffnung des Insolvenzverfahrens erlischt das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware und die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen; bei einem Scheck oder Wechselprotest erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls.

g) Eine Be- oder Verarbeitung sowie eine Umbildung der Vorbehaltsware geschieht stets im Auftrag des Verkäufers ohne dass für diesen daraus Verbindlichkeiten erwachsen; die neue Sache wird Eigentum des Verkäufers. Erwirbt der Käufer gleichwohl Eigentum, so besteht schon jetzt Einigkeit, dass im Augenblick der Entstehung ein Miteigentumsanteil entsprechend dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (von dem Verkäufer berechnete Preise) zu dem Wert der anderen verarbeitenden Gegenstände auf den Verkäufer übergeht und der Käufer die Sache für den Verkäufer unentgeltlich mit verwahrt. § 947 Abs. 1 BGB bleibt unberührt.
Erwirbt der Käufer durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt an den Verkäufer Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Der Käufer hat in diesen Fällen die im Eigentum oder Miteigentum des Verkäufers stehende Sache, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der hier getroffenen Bestimmungen gilt, unentgeltlich zu verwahren.

h) Bei Nichtzahlung fälliger Beträge, Einleitung eines Insolvenzverfahrens oder sonstiger Gefährdung der Erfüllung, z.B. mangelhafter Kreditwürdigkeit gemäß § 2, kann der Verkäufer dem Käufer das Verfügungsrecht und das Besitzrecht bezüglich der Ware entziehen und deren Herausgabe verlangen, ohne dass dem Käufer ein Pfand- oder Zurückbehaltungsrecht zusteht. Der Käufer erteilt bereits jetzt für diesen Fall seine Zustimmung zur Wegnahme der Vorbehaltsware und tritt bereits jetzt etwaige Herausgabeansprüche an Dritte an den Verkäufer ab, der diese Abtretung annimmt. Der Käufer hat die Kosten der Rücknahme zu tragen. Der Verkäufer ist berechtigt, die zurückgenommene Ware im Wege der Versteigerung oder freihändig bestmöglich zu verkaufen. Der Nettoerlös wird auf die Verbindlichkeiten des Käufers angerechnet, ein etwaiger Überschuss an diesen ausbezahlt.
Der Verkäufer kann in diesem Fall ferner ohne Setzung einer Nachfrist ganz oder teilweise vom Vertrag zurücktreten, wobei der Käufer für Kosten und eine etwa eingetretene Wertminderung der Ware haftet.

i) Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt gegen den Dritten oder den, den es angeht, bestehende Forderungen auf Vergütung in voller Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschließlich eines solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek, mit Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt diese Abtretung an.
Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück des Käufers eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die aus der gewerbsmäßigen Veräußerung des Grundstücks oder von Grundstücksrechten entstehende Forderungen in voller Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und mit Rang vor dem Rest an den Verkäufer ab; der Verkäufer nimmt diese Abtretung an. Für den Fall, dass aus den Abtretungen dem Verkäufer Zahlungen zufließen, die über den offenen Forderungsbetrag des Verkäufers hinausgehen, ist der überschießende Betrag unverzüglich an den Käufer auszuzahlen.

j) Wird im Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer eine wechselmäßige Haftung des Verkäufers begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogenen. Bei Zahlungsverzug des Käufers ist der Verkäufer zur Rücknahme der Vorbehaltsware berechtigt und der Käufer zur Herausgabe verpflichtet.

k) Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware und eine nochmalige Zession (Abtretung) der an den Verkäufer abgetretenen Forderungen sind unzulässig. Dies gilt auch für Sachen, welche aus den betroffenen Vorbehaltswaren hergestellt worden sind.

l) Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer die Drittschuldner (mithin seine eigenen Kunden) zu benennen, diesen die Abtretung anzuzeigen und dem Verkäufer die zur Geltendmachung der Forderung notwendigen Angaben zu machen sowie die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.

m) Der Käufer hat dem Verkäufer Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware oder auf die abgetretenen Forderungen (z.B. Pfändung Dritter) sofort mitzuteilen und die Kosten der Interventionsklage zu tragen. Der Käufer hat dem Zugriff des Dritten sofort unter Hinweis auf das Vorbehaltseigentum des Verkäufers zu widersprechen.

n) An allen vom Käufer übergebenen Rohmaterialien jeglicher Art wird mit der Übergabe zur Sicherung sämtlicher gegenwärtiger und zukünftiger Forderungen des Verkäufers aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer ein Pfandrecht bestellt.

§ 8 Mängelrüge und Gewährleistung, Nacherfüllung

a) Die Obliegenheiten der §§ 377 und 378 Handelsgesetzbuch (HGB) gelten mit der Maßgabe, dass der Käufer, der Kaufmann im Sinne des HGB ist, alle erkennbaren und der Käufer, der kein Kaufmann im Sinne des HGB ist, alle offensichtlichen Mängel, Fehlmengen und Falschlieferungen unverzüglich, spätestens jedoch binnen 5 Werktagen nach Anlieferung der Ware am Bestimmungsort, in jedem Fall aber vor Verarbeitung oder Einbau schriftlich unter genauer Angabe der einzelnen behaupteten Mängel dem Verkäufer anzuzeigen hat. Transportschäden sind dem Verkäufer unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

Im Falle der Nachbesserung oder Nachlieferung gilt hierfür eine angemessene, branchenübliche Frist als vereinbart.

b) Die Untersuchungspflicht des Käufers erstreckt sich auf die gesamte Lieferung. Ungeachtet etwaiger Mängel ist die Ware anzunehmen und sachgemäß zu lagern. Der Käufer hat die Vertragsgemäßheit der gelieferten Ware sowie der zur Korrektur übersandten Vor- und Zwischenerzeugnisse zu prüfen. Die Pflicht des Käufers zur Untersuchung der gelieferten Ware besteht auch, wenn Muster übersandt worden sind. Handelsüblicher Bruch und Schwund können nicht beanstandet werden.
Bei Anlieferung per Bahn, mit Fahrzeugen des gewerblichen Güternah und Fernverkehrs oder durch sonstige Verkehrsträger hat der Käufer die erforderlichen Formalitäten gegenüber dem Frachtführer wahrzunehmen.

Besteht der Mangel an Waren, die im wesentlichen Erzeugnisse Dritter (Lieferanten) sind, tritt der Verkäufer seine Gewährleistungsansprüche hiermit an Erfüllungs statt an den Käufer ab. Auf Verlangen erteilt der Verkäufer dem Käufer alle Inforationen, die zur Geltendmachung der abgetretenen Rechte erforderlich sind.

c) Nach Einbau bzw. Verarbeitung der gelieferten Ware ist jede Beanstandung ausgeschlossen.

Der Käufer ist nur dann berechtigt, erforderliche Nachbesserungsarbeiten durch Dritte vornehmen zu lassen, wenn der Verkäufer die Nacherfüllung endgültig ablehnt.

d) Handelsübliche oder geringe, technisch vertretbare Abweichungen der Qualität, im Material, Farbe, Größe, des Gewichts, der Ausrüstung oder des Designs sind kein Anlass für Beanstandungen seitens des Käufers.

Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Käufer nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung verlangen, vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz statt der Leistung fordern. Dem Verkäufer stehen zwei Nachbesserungsversuche zu. Wählt der Käufer Schadensersatz statt der Leistung, so gelten die Haftungsbeschränkungen gemäß den nachfolgenden Regelungen.

e) Das Recht des Käufers, Gewährleistungsansprüche geltend zu machen, verjährt nach Ablauf eines Monats seit Zurückweisung der Mängelrüge durch den Verkäufer, spätestens nach Ablauf von 12 Monaten ab Lieferung.

f) Im Falle der Genehmigung der Lieferung durch den Käufer sind Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen.

g) Beanstandet der Käufer die Lieferung, so darf kein Stück der beanstandeten Ware verbraucht werden. Geschieht dies doch, verzichtet der Käufer damit insoweit auf die Geltendmachung seiner Gewährleistungsansprüche.

h) Ist die gelieferte Ware mangelhaft oder fehlt der gelieferten Ware zugesicherte Eigenschaft, so ist der Verkäufer berechtigt, unter Ausschluss sonstiger Gewährleistungsansprüche des Käufers nach seiner Wahl Ersatz zu liefern oder nachzubessern, jedoch mit folgenden Maßgaben:

§ 9 Allgemeine Haftungsbegrenzung, Verjährung, Obliegenheiten des Käufers

a) Der Verkäufer haftet für vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten sowie für Personenschäden nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit die Haftung nicht begrenzt oder beschränkt werden kann. Ferner bleiben zwingende gesetzliche Regelungen unberührt, die dem Verkäufer eine über den in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen geregelten Umfang hinausgehende Haftung für sonstige Schäden auferlegen.

b) Soweit sich aus vorstehender Regelung nichts anderes ergibt, sind Ansprüche des Käufers, insbesondere Schadensersatzansprüche aus Pflichtverletzung, Unmöglichkeit, Verzug, Verletzung von vertraglichen Nebenpflichten, unerlaubter Handlung, auch soweit solche Ansprüche im Zusammenhang mit Gewährleistungsrechten des Käufers stehen, ausgeschlossen. Der Verkäufer haftet insoweit auch nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind; insbesondere haftet der Verkäufer nicht für entgangenen Gewinn oder für sonstige Vermögensschäden des Käufers. Soweit die vertragliche Haftung von des Verkäufers ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung von Arbeitnehmern, Vertretern und Erfüllungsgehilfen des Verkäufers.

c) Sofern der Verkäufer fahrlässig eine vertragswesentliche Pflicht verletzt, ist die Ersatzpflicht für Sach- und Vermögensschäden auf den typischerweise entstehenden Schaden beschränkt.

d) Sämtliche Ansprüche, die keine Mängelgewährleistungsansprüche sind, verjähren spätestens ein Jahr nach Gefahrenübergang auf den Käufer, wenn nicht die gesetzliche Verjährungsfrist kürzer ist.

e) Jegliche Haftung des Verkäufers oder seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen für Schäden und Folgeschäden entfällt, wenn die gelieferte Ware nicht sach- und fachgerecht gelagert und verarbeitet oder benutzt wird, es sei denn der Käufer führt den Nachweis, dass der Schaden auch bei fach- und sachgerechter Lagerung, Verarbeitung oder Benutzung entstanden wäre. Zum sach- und fachgerechter Umgang mit Waren erfordert beispielsweise beim Auf- und Abbau von Gerüsten die Beachtung aller vorgeschriebenen Regeln der Technik einschließlich der DIN-Normen und Einhaltung aller Zulassungsvorschriften und statischen Vorgaben. Auf- und Abbauanleitungen werden als Down-load im Internet bereitgestellt. Sollte der Käufer diese nicht auffinden, ist dem Verkäufer eine Mitteilung zu machen.

f) Der Verkäufer weist darauf hin, dass Personen, die Gerüste besteigen, durch geeignete Maßnahmen gegen Abstürze zu sichern sind. Der Käufer ist verpflichtet, solche Sicherungen durchzuführen oder entsprechende Weisungen weiterzugeben.

§ 10 Schutzrechte

a) Alle gewerblichen Schutz- und Urheberrechte an vom Verkäufer erstellten Zeichnungen, Modelle, Muster, Pläne und Werkzeuge verbleiben in seinem Eigentum. Der Käufer ist nicht berechtigt, ihm solche vom Verkäufer zur Verfügung gestellte Unterlagen Dritten zugänglich zu machen oder an Dritte weiterzugeben.

b) Der Käufer sichert zu, dass etwaig von ihm zur Durchführung eines Auftrages (z. B. Sonderanfertigung) gestellte Entwürfe, Pläne und sonstige Ausführungsvorgaben gültige Patent-, Lizenz-, Kennzeichen-, Geschmacksmuster oder sonstige gewerbliche Schutzrechte einschließlich Urheberrechte Dritter nicht verletzen. Der Verkäufer hat diesbezüglich keine Untersuchungspflicht. Insoweit stellt der Käufer den Verkäufer im Innenverhältnis von allen Schadenersatzansprüchen Dritter frei.

§ 11 Erfüllungsort

Erfüllungsort für unsere Lieferungen ab Werk ist das Lieferwerk Bautzen.

§ 12 Gerichtsstand

Gerichtsstand ist Bautzen, soweit gesetzlich zulässig und soweit der Käufer Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen ist. Dies gilt auch für Wechsel- und Scheckklagen.

§ 13 Anzuwendendes Recht und Bundesdatenschutzgesetz

a) Die Rechtsbeziehung zwischen dem Verkäufer und dem Käufer unterliegt ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG). Auch bei grenzüberschreitenden Lieferungen und Leistungen gilt der Gerichtsstand wie unter § 11 vereinbart, soweit nicht kraft Gesetzes ein anderer ausschließlicher Gerichtsstand bestimmt ist.

b) Der Käufer gestattet dem Verkäufer, dass die im Rahmen der Auftragsabwicklung und Abrechnung erforderlichen Daten mittels EDV verarbeitet und gespeichert werden (§ 3 Bundesdatenschutzgesetz). Die Rechnung bzw. Lieferschein gilt gleichzeitig als Benachrichtigung im Sinne des § 26 Abs. 1 Bundesdatenschutzgesetz.

§ 14 Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung unwirksam sein oder unwirksam werden, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht. Im Falle der Unwirksamkeit einer Bestimmung gilt eine wirksame Bestimmung als vereinbart, die dem mit der unwirksamen Bestimmung wirtschaftlich Gewolltem am nächsten kommt. Im übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

§ 15 Kontaktdaten des Verkäufers

G.M.B. Trade and Service Company Ltd.
Virginia Street / West Bay Street
P.O. Box N-3035
Nassau
Bahamas

Telefon + 1 242 525 1813
Telefon: + 49 3591 203388
E-Mail: info@kt-module.com
Internet: www.kt-module.com

Finanzamt: Berlin-Neukölln
Steuernnummer: 16/669/20751
Ust-Ident.Nr.: DE179027519





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